SATZUNG des Christlichen Wohlfahrtsvereins (ChSD)

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

§1

Die Vereinigung namens „Christlicher Wohlfahrtsverein„, kurz: „ChSD“ nachstehend Verein genannt, ist ein freiwilliger, autonomer, dauerhafter Zusammenschluss, dessen Ziel ist, die Ausführung der im Matthäus-Evangelium enthaltenen biblischen Prinzipien: dem Hungrigen zu essen, dem Durstigen zu trinken geben, den Fremden aufnehmen, den Kranken besuchen und zum Gefangenen kommen.

§2

  1. Der Verein handelt auf der Grundlage von:
    1. Gesetz vom 7. April 1989 „Gesetz über Vereinigungen“ (Dz.U. 2001 Nr 79 Pos 855)
    2. Gesetz vom 20. Februar 1997 über Verhältnis des Staates zur Pfingstkirche
    3. dieser Satzung
    4. Gesetz vom 24. April 2003 über gemeinnützige Anstalten und Freiwilligendienst
  2. Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
  3. Der Verein kann Mitglied der nationalen und internationalen Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen sein.
  4. Der Verband ist eine Organisation der Pfingstbewegung.
  5. Der Verein arbeitet in Verbindung mit dem Obersten Rat der Pfingstkirche in der Republik Polen.

§3

  1. Der Verein handelt in der Republik Polen. Für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Ziele kann die Vereinigung außerhalb der Grenzen der Republik Polen Tätigkeit betreiben.
  2. Der Vereinssitz ist die Stadt Klucze.

§4

  1. Der Verein kann zur Realisierung seiner Tätigkeit andere Organisationen innerhalb der Grenzen des Gesetzes berufen (z.B.: Zweigstellen oder Sozialberatungsstellen).
  2. Bei der Berufung der lokalen Organisationseinheiten wird bestimmt, dass die Zweigstellen voll rechtsfähig sind (sie können als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein).
  3. Die Zweigstellen werden durch Beschluss des Vorstandes der Vereinigung berufen.
  4. Die Zweigstellen und ihre Vorstände unterliegen dem Vorstand des Vereins in den Bereichen, die in § 18, Abs. 5, die Buchstaben h, i, j genannt sind.
  5. Der Vorstand des Vereins beruft die Sozialberatungsstellen und bestimmt ihre Aufgaben und ihre Kompetenz.
  6. Die Auflösung der Zweigstellen und der Sozialberatungsstellen erfolgt auf der Grundlage der Entscheidung des Berufungsorgans, nach Erteilung der Entlastung für ihre Tätigkeit.

§5

  1. Der Verein kann Geschäftstätigkeit ausü

§6

  1. Der Verband stützt seine Tätigkeit auf freiwilliger Arbeit seiner Mitglieder. Zur Ausübung der Geschäftstätigkeit kann Personal eingestellt werden.

Rozdział II
Cele i środki działania.

§7

  1. Ziele des Vereins sind:
    1. soziale und berufliche Reintegration der von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen,
    2. soziale und berufliche Reintegration der behinderten Personen,
    3. Beratung und Schulungen,
    4. Fortbildung,
    5. Anregung von lokalen, regionalen und überregionalen Integrations-, Kultur- und Sporthandlungen,
    6. Entwicklung von Partnerschaft und lokaler, regionaler, überregionaler und internationaler Zusammenarbeit für Sozialpolitik,
    7. Förderung und Unterstützung der Anstalten, Organisationen und Personen, die für die von Pathologie, Alter und Behinderung bedrohten Personen, Familien und Milieus handeln,
    8. Förderung und Verbreitung des freiwilligen Engagements,
    9. Organisation von aktiven Formen der Vorbeugung gegen Arbeitslosigkeit,
    10. Verbreitung und Förderung der Sozialwirtschaft,
    11. Bildungs-, Pflege- und Erziehungshandlungen für Kinder und Jugendliche.
  2. Der Verein verfolgt seine Ziele durch:
    1. Betreuung, Beratung, Bildung und soziale Anpassung, geistige sowie materielle Hilfe für Einzelpersonen, Familien, Gemeinschaften, die von der Pathologie betroffen, arm, schwach, verloren, hilflos, abhängig sowie sozial, materiell, gesundheitlich und geistig benachteiligt sind,
    2. Gestaltung von rechten Einstellungen und Beziehungen, die in einer gesunden Gemeinschaft gelten, die auf christlichen Prinzipien und Werten basiert.
  3. Formen und Methoden der Ausführung:
    1. durch ein System von Pflege, Beratung und Umsetzung:
      1. im materiellen Bereich
        • Ernährung, Organisation von Speisehäusern, etc. Verteilung von Fertiglebensmitteln,
        • Verteilung von Kleidung, Alltagsgegenstände, Sanitär- und Hygienemitteln,
        • Organisation, Finanzierung der Erholung,
        • die Gewährung von Stipendien, Zuschüssen für Studenten, sowie Schulen, Kindergärten, Pflegeheime, Rentner, Pensionäre, Kranken.
      2. auf dem Gebiet der Pflege
        • Krankenbesuche in ihren Häusern, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hospizen,
        • Besuche der Süchtigen in Entziehungsanstalten,
        • Besuche der Obdachlosen in Heimen,
        • Besuche in den Häusern für alleinerziehende Mütter
        • Besuche in den Erziehungsheimen für Jugendliche,
        • Pflege der Schwachen und Schutzbedürftigen,
        • Pflege in den pathologischen Familien.
      3.  auf dem Gebiet der Beratung
        • AnstaltenAnstallten für Suchtkranke (Drogenabhängige und Alkoholiker), Jugendliche mit Erziehungsproblemen, Pflegefamilien etc.
        • Rechtsberatung.
      4.  auf dem Gebiet der Erziehung und sozialer Anpassung
        • Hilfe beim Suchen der Arbeitsplätze für ehemalige Alkoholiker, Drogenabhängige, Häftlinge, Witwen, alleinerziehende Mütter, Behinderte, etc.
        • Organisation von Hostels – Herbergen für Obdachlose und entlassene Häftlinge sowie von Entziehungsanstalten,
        • Führung von Beschäftigungs- und Arbeitstherapien,
        • Führung von Altenheimen,
        • Führung von Arbeitsmarkt-Aktivierungsanstalten,
        • Führung von Tagesstätten für Kinder und Jugendliche,
        • Führung von Integrationszentren,
        • Führung von Bildungs- und Förderungszentren,
        • Organisation und Führung von Bildungs-, Erziehungs-, Sozialhilfe-, Gesundheitsversorgungs-, familiären Kinder-, Alten- und Behindertenpflegeformen,
        • Organisation von alternativen Bildungsformen.
    2. durch Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Institutionen, mit wirtschaftlichen Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Glaubensgemeinschaften und Kirchen im Land und im Ausland – im Bereich der Aufgaben, die mit den Zielen des Vereins im Einklang sind,
    3. umfassendes Fördern der Methoden und Techniken aus dem Gebiet der Wohltätigkeit,
    4. durch Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Vereinsmitglieder,
    5. durch Zusammenarbeit mit Einzelpersonen und Institutionen bei der  Informationsbeschaffung und dem Erfahrungsaustausch im Bereich der karitativen Aktivitäten,
    6. durch Beratung und organisatorische und finanzielle Unterstützung sowie die Ausbildung der Mitglieder und anderer Interessierten an den Aktivitäten des Vereins,
    7. Integrationsaktivitäten für Vereinsmitglieder durch Freizeitbeschäftigungen sowie soziale und Kulturaktivitäten,
    8. durch Förderung der freiwilligen Arbeitsideen.

Kapitel III
Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten

§ 8

  1. Ein Mitglied des Vereins kann jeder Bürger der Republik Polen werden, der Rechtspersönlichkeit besitzt, sowie ein Ausländer, auch wenn er nicht einen ständigen Wohnsitz in der Republik Polen hat, der bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitwirken will und eine Empfehlung von mindestens 2 Vereinsmitgliedern sowie einen Antrag auf Mitgliedschaft hinterlegt.
  2. Juristische Personen können Fördermitglieder sein.

§9

  1. Die Vereinsmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung über Annahme der Kandidatur mit einfacher Stimmenmehrheit erworben.

§10

  1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
    1. durch ihre Haltung und Handeln zum Wachstum der Rolle und Bedeutung des Vereins beizutragen,
    2. auf das Ansehen des Vereines zu achten,
    3. sich Mühe zu geben, damit das Klima um das Christentum und sein Ansehen in der Öffentlichkeit besser werden,
    4. die Ziele des Vereins zu fördern und sie aktiv zu verfolgen,
    5. die allgemein geltenden Gesetze und die Bestimmungen der Vereinssatzung einzuhalten,
    6. regelmäßig Beiträge zu bezahlen.
  2. Der Vereinsmitglied hat das Recht, an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen, insbesondere:
    1. besitzt aktives und passives Wahlrecht,
    2. kann Vorschläge für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Zielen und Arbeitsweise des Vereins einbringen,
    3. kann die Räumlichkeiten des Vereins in Übereinstimmung mit den vom Vorstand festgelegten Grundsätzen, benutzen,
    4. kann den Vereinsausweis besitzen,
    5. kann von der Empfehlung, Garantie und Pflege des Vereins in seinen Aktivitäten für den Verein profitieren,
    6. kann technische Geräte, Beratung und Weiterbildung nutzen, die der Verein seinen Mitgliedern nach den Regeln und Prinzipien des Vereinsvorstands zur Verfügung stellt,
    7. kann anderen Möglichkeiten, die der Verband seinen Mitgliedern nach den Vorstandsregeln anbietet, nachgehen.

§11

  1. Juristische Personen können Fördermitglieder nach Beschlussfassung des Vorstands infolge Einreichung einer Willenserklärung werden.
  2. Auf gleiche Weise wird die Fördermitgliedschaft beendet.
  3. Die Form und Art der Unterstützung vom Fördermitglied wird mit dem Vorstand vereinbart.
  4. Den Fördermitgliedern stehen die im § 10, Abs. 2 von Punkt b bis g genannten Rechte zu.

§12

  1. Streichung von der Mitgliederliste des Vereins erfolgt durch:
    1. vom Vorstand angenommene schriftliche Austrittserklärung,
    2. Ausschluss durch den Vereinsvorstand wegen:
      1. Handlungen wider Satzung und Beschlusses,
      2. ungerechtfertigter Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vereins,
      3. bei Nichtentrichtung der Mitgliedsbeiträge seit 1 Jahr,
      4. auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern des Vereins, aus den in Absatz ) und ii) genannten Gründen, auf Antrag des Schiedsgerichts,
      5. Verlust der Bürgerrechte als Ergebnis eines rechtskräftigen Urteils,
    3. Tod eines Mitglieds.

§13

  1. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht vor dem Ablauf mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung Rechtsmittel einzulegen.
  2. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Kapitel IV
Organe des Vereins

§ 14

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung,
    2. Vorstand,
    3. Aufsichtsrat,
    4. Schiedsgericht.

§15

  1. Die Amtszeit aller Vereinsorgane beträgt 3 Jahre.

§16

  1. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder getroffen, sofern in dieser Geschäfts- und Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist.

§17
Mitgliederversammlung

  1. Die höchste Instanz des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins mindestens einmal im Jahr oder öfter auf einen begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 2/3 der Mitglieder des Aufsichtsrates einberufen, durch Benachrichtigung über Datum, Ort und Tagesordnung aller Mitglieder per Einschreibebrief oder auf eine andere, effektive Weise, mindestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung.
    In besonderen Situationen, die die Aktivitäten des Vereins betreffen, kann die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Vereinsmitglieder mit Hilfe der oben genannten Meldeverfahren einberufen.
  3. Für die Gültigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder im ersten Termin und im zweiten Termin, der eine Stunde später am selben Tag festgesetzt werden kann – kann unabhängig von der Teilnehmerzahl effektiv getagt werden sowie Beschlussfähigkeit besitzen.
  4. An der Mitgliederversammlung können die ordentlichen Vereinsmitglieder und mit beratender Stimme: Vormund im Namen der Kirche, fördernde Mitglieder und geladene Gäste teilnehmen.
  5. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind:
    1. Verabschiedung des Jahresprogramms des Verbandes,
    2. Prüfung und Genehmigung der Berichte des Vorstands und des Aufsichtsrates, sowie des Jahresabschlusses,
    3. Verabschiedung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
    4. Entlastung des scheidenden Vorstands,
    5. Wahl der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
    6. Berufung und Abberufung des Schiedsgerichts und Prüfung der Widersprüche von seinen Entscheidungen,
    7. Annahme der Änderungen der Vereinssatzung,
    8. Beschlussfassung über die Berufung anderer Organisationen,
    9. Prüfung der Widersprüche gegen die Beschlüsse des Vorstandes, die von den Vereinsmitgliedern erbracht werden,
    10. Prüfung von Beschwerden von Mitgliedern gegen den Vereinsvorstand,
    11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (nach Anhörung der Kirchenverwaltung).
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder getroffen.
  7. Für die Änderungen der Satzung, Abberufung des Vorstandsvorsitzenden, der Vorstandsmitglieder, des Aufsichtsrates, des Schiedsgerichts sowie für die Auflösung des Vereins ist die absolute Mehrheit der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereins im ersten Termin nö Im zweiten Termin ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereins nicht nötig.
  8. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.

§18
Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Schatzmeister und zwei Vorstandsmitgliedern.
  3. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung für eine 3-jährige Amtszeit berufen und abberufen.
  4. Der Vorstand wird während der ersten Sitzung nach der Wahl konstituiert.
  5. Die Befugnisse des Vorstand sind:
    1. Aufnahme neuer Vereinsmitglieder,
    2. Repräsentation des Vereins und Handlung in seinem Namen,
    3. Führung der aktuellen Handlungen des Vereins,
    4. Ernennung von regionalen Zweigstellen,
    5. Einreichung auf der Mitgliederversammlung eigener Vorschläge, in Sachen der Aktivitäten, Verbesserung der Organisation und der wirtschaftlichen Effizienz,
    6. Einberufung der Generalversammlung,
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    8. Unterstützung der Aktivitäten der unterstehenden Organe des Vereins in solchen Bereichen wie: Weiterbildung, Beratung, Vorbereitung und Durchführung von Aktionsprogrammen,
    9. Aussetzung oder Aufhebung der Beschlüsse der lokalen Zweigstellen des Vereins, wenn sie im Widerspruch zu den Satzungen und den Beschlüssen der Vereinsorgane oder zum Recht stehen,
    10. Prüfung von Beschwerden gegen Beschlüsse der unterstehenden Organe des Vereins sowie Beilegung der Streitigkeiten in diesen Organen.
  6. Der Vorstand ist zuständig für alle Beschlüsse, die nicht für andere Organe des Vereins vorbehalten sind.
  7. Der Vorstand arbeitet in Übereinstimmung mit den von sich selbst festgelegten Ordnung und Arbeitsplan, für die Durchführung der Bestimmungen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  8. Vorstandsmitglieder dürfen nicht wegen vorsätzlicher Straftaten oder Steuerhinterziehung vorbestraft

§19
Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählter Mitglieder.
  2. Der Aufsichtsrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern.
  3. Die Befugnisse des Aufsichtsrates sind:
  1. Kontrolle der aktuellen Arbeit des Verbandes nach dem eigenen Plan,
  2. Einreichung von Vorschlägen für die Entladung an der Mitgliederversammlung,
  3. Anfordern an den Vorstand, eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
  4. Kontrolle der Tätigkeiten der Prüfungsausschüsse auf den unteren Ebenen.

§19a

  1. Der Aufsichtsrat ist unabhängig vom Vorstand, und seine Mitglieder:
    1. dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein, sowie ihre Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte oder dienstlich abhängige Personen,
    2. dürfen nicht wegen vorsätzlicher Straftaten oder Steuerhinterziehung vorbestraft sein,
    3. können Zurückerstattung der gerechtfertigten Unkosten oder einen Gehalt bekommen, der den durchschnittlichen Lohn im Sektor der Betriebe, nach Bekanntmachung des Präsidenten des Zentralen Statistischen Amtes für das Vorjahr, nicht überschreitet.

§20
Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern des Vereins, die nicht Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder sind.
  2. Das Befugnis des Schiedsgerichts ist die Bearbeitung jeder schriftlichen Anfrage der Vereinsmitglieder innerhalb der Angelegenheiten des Vereins und seiner Mitglieder, ausgenommen von Anträgen und Beschwerden über die Behörden des Vereins (gilt auch für die Mitglieder der regionalen Zweigstellen).
  3. Das Schiedsgericht trifft auf schriftlichen Antrag eines Vereinsmitglieds zusammen und bearbeitet die Angelegenheit nicht länger als innerhalb 1 Monats.
  4. Das Verfahren des Schiedsgerichts endet mit einer Entscheidung, die an alle Vereinsmitglieder bekanntgegeben wird.
  5. Die Parteien des Ausgangsverfahrens können gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen.
  6. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden vom Plenum verabschiedet.
  7. Die Sitzungen des Schiedsgerichts werden abwechselnd von seinen Mitgliedern geleitet.

§21

  1. Im Falle einer Reduzierung der Zusammensetzung der Vereinsorgane im Sinne des § 14, Abs. 1, Punkt. b), c), d), während der Amtszeit kann ihre Zusammensetzung auf dem Wege einer Kooptation ergänzt werden. Die Kooptation wird von den anderen Mitgliedern des Körpers, dessen Zusammensetzung sich verringert hat, durchgefü In diesem Modus kann nicht mehr als die Hälfte der Organmitglieder ernannt werden.
  2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, der Vertreter der Schiedsgerichts, und ein Vertreter der Kirche können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Kapitel V
Organe der regionalen Zweigstellen

§ 22

  1. Die Organe der regionalen Zweigstellen des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung der Zweigstelle,
    2. Vereinsvorstand der Zweigstelle,
    3. Aufsichtsrat der Zweigstelle.

§23
Mitgliederversammlung der Zweigstelle

  1. Mitgliederversammlung der Zweigstelle kann ordentlichen oder außerordentlichen Charakter haben.
  2. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung der Zweigstelle sind:
    1. Verabschiedung des Jahresprogramms und des Finanzplans der Zweigstelle,
    2. Prüfung der Berichte des Vorstands und des Aufsichtsrates der Zweigstelle,
    3. Beschlussfassung über Angelegenheiten, die vom Vorstand der Zweigstelle, vom Aufsichtsrat der Zweigstelle sowie von den Mitgliedern der Zweigstelle vorgelegt wurden,
    4. Beschlüsse über die Entlastung des scheidenden Vorstands der Zweigstelle,
    5. Wahl der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Zweigstelle.

§24

  1. Die Mitgliederversammlung der regionalen Zweigstelle wird vom Vorstand einmal in drei Jahren einberufen.
  2. Das Datum der Mitgliederversammlung der Zweigstelle wird vom Vorstand allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Sitzung bekanntgegeben.

§25

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung der Zweigstelle wird einberufen:
    1. auf Antrag des Vorstandes des höheren Ranges,
    2. auf Beschluss des Vorstands der Zweigstelle,
    3. auf Antrag des Aufsichtsrates der Zweigstelle,
    4. auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Gesamtzahl der Mitglieder der Zweigstelle.
  2. Das Datum der Mitgliederversammlung der Zweigstelle wird vom Vorstand allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Sitzung bekanntgegeben.
  3. Falls erforderlich, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung der regionalen Zweigstelle während der Amtszeit, einen neuen Vorstand und einen neuen Aufsichtsrat wählen oder Änderungen in ihrer Zusammensetzung einführen.

§26

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung der regionalen Zweigstelle sind alle Mitglieder der Zweigstelle des Vereins (dies betrifft sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Mitgliederversammlung der Zweigstelle) berechtigt.

§27
Vorstand der Zweigstelle

  1. Der Vorstand der Zweigstelle besteht aus 3-5 Mitgliedern.
  2. Der Vorstand der Zweigstelle wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Sekretär und Schatzmeister, und je nach Möglichkeiten zwei Vorstandsmitglieder.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes der Zweigstelle dauert drei Jahre.
  4. Die Verantwortung der Zweigstelle bilden:
    1. die Führung die Tätigkeit der Zweigstelle,
    2. Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der höheren Organe des Vereins,
    3. Entwicklung des Jahresprogramms und des Finanzplanes der Zweigstelle sowie der Berichte über deren Umsetzung,
    4. Einziehung von Finanzmitteln für die Aktivitäten der Zweigstelle und das Sammeln Mitgliedsbeiträge sowie Vermögensverwaltung bis zur Höhe des Erwerbseinkommens,
    5. Repräsentation des Vereins,
    6. die Vornahme von finanziellen Verpflichtungen und ihre Abrechnung.

§28
Aufsichtsrat der Zweigstelle

  1. Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollorgan der lokalen Zweigstelle der Abteilung und besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter einem Vorsitzenden und einem Sekretär.
  2. Der Aufsichtsrat der lokalen Zweigstelle überwacht alle Aktivitäten der Zweigstelle, erstattet Berichte für die Mitgliederversammlung, beantragt die Entlastung des scheidenden Vorstands.

§29

  1. Die Vorschriften des § 21 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

 

Kapitel VI
Vermögen und Finanzmittel des Vereins

§ 30

  1. Vermögen des Vereins bilden:
    1. die Beiträge der Mitglieder,
    2. Erträge aus Fundraising und öffentlichen Veranstaltungen,
    3. Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen,
    4. Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse und öffentliche Großzügigkeit mit Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen,
    5. Mitteln von Institutionen und Regierungs-, Selbstverwaltungs- und Nichtregierungsorganisationen,
    6. Subventionen nach anderen Rechtsvorschriften,
    7. Einkommen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit nach entsprechenden Rechtsvorschriften.
  2. Erträge aus Geschäftstätigkeiten dienen den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins und dürfen nicht unter den Vereinsmitgliedern verteilt werden.
  3. Einnahmen aus Zuschüssen, Spenden, Erbschaften und Vermächtnisse können für alle Ziele des Vereins verwendet werden, wenn der Spender es nicht anders verordnet hat.

§30a

  1. Verboten ist:
    1. Darlehen oder Absicherung der Verpflichtungen mit dem Vermögen des Vereins an seine Mitglieder oder Mitarbeiter sowie Personen, die mit den Mitgliedern oder Mitarbeitern verheiratet, in einer Beziehung oder Verwandtschaft, Blutsverwandtschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad sind oder wegen Adoption, Vormundschaft oder Sorgerecht verbunden sind, im Folgenden als „Angehörige“ bezeichnet,
    2. die Übertragung des Vermögens der Vereinigung an ihre Mitglieder oder Mitarbeiter und deren Angehörige, nach anderen Prinzipien als im Bezug auf Dritte, insbesondere, wenn die Übertragung unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen stattfindet,
    3. Verwendung des Vermögens des Vereins für seine Mitglieder, Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiter und deren Angehörige nach anderen Prinzipien als in Bezug auf Dritte, ausgenommen, wenn es den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins dient,
    4. Ankauf der Waren oder Dienstleistungen auf speziellen Bedingungen von Unternehmen, an denen Mitglieder des Vereins, seine Mitarbeiter oder deren Angehörige teilnehmen, nach andren Prinzipien als in Bezug auf Dritte oder für höhere Preise als die Marktpreise.

§31

  1. Natürliche und juristische Personen, sowohl in- als auch ausländische, die eine Spende oder einmalige bzw. mehrmalige Subventionen an den Verein erteilen und entsprechenden Wunsch äußern, den Titel „Fördermitglied des Vereins“. Dieser Titel ist persönlich.

 

Kapitel VII
Auflösung des Vereins

§ 32

  1. Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch andere gesetzlich vorgesehene Fälle aufgelöst.
  2. Die Anforderung der Vereinsauflösung vor dem Gericht, erfordert die Stellungnahme des Obersten Rates der Pfingstkirche in der polnischen Republik.
  3. Beim Auflösungsbeschluss bestimmt die Mitgliederversammlung die Liquidationsweise.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereins, fällt das Vermögen an die Pfingstkirche in der polnischen Republik.

Kapitel VIII
Schlussbestimmungen

§ 33

  1. Fonds und Vermögen des Vereins verwaltet der Vorstand des Vereins.
  2. Zu Vermögensverwaltungstätigkeiten im Namen des Vereins sind zwei Mitglieder des Vereinsvorstands, in der Person des Präsidenten und einer der Vizepräsidenten (oder eines der Vorstandsmitglieder) gemeinsam ermä

§34

  1. In Angelegenheiten, die diese Satzung nicht regelt, werden die Bestimmungen des Gesetzes über Vereinigungen und des Gesetzes über Verhältnis des Staates zur Pfingstkirche in der polnischen Republik angewandt.